Bundesrecht konsolidiert

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Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 53/2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 344/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.02.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

Zoll-TE-Inf-V

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bewilligung im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG wird auf Antrag eines privaten Unternehmens bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt.
  2. Absatz 2Die operationelle Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG ist im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen. Als im Informatikverfahren durchgeführt gilt auch die elektronische Erfassung papiermäßig vorgelegter mit Ausgangsbestätigung versehener Ausfuhrbescheinigungen durch den Bewilligungsinhaber.
  3. Absatz 3Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm angewendete Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung und Wiedergabe der Daten an die Zollverwaltung gewährleistet. Der Inhaber der Bewilligung unterliegt der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG.

Schlagworte

Zollvorschrift

Im RIS seit

23.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20009483

Dokumentnummer

NOR40180096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/53/P1/NOR40180096

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