Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 3.Paragraph 3,
In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind, falls gemeinsame Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestreferenzgrößen festgelegt sind, nachstehende Angaben darzulegen:
die Handelsbezeichnung der Art und das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder gewonnen wurde,
die Frischeklassen und Größenklassen und
gegebenenfalls die jeweilige Mindestreferenzgröße.