Bundesrecht konsolidiert

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Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur § 3

Kurztitel

Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der FischereiNächster Suchbegriff und Vorheriger Suchbegriffder Aquakultur

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 49/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.02.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

Paragraph 3,

In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind, falls gemeinsame Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestreferenzgrößen festgelegt sind, nachstehende Angaben darzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Handelsbezeichnung der Art und das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder gewonnen wurde,
  2. Ziffer 2
    Menge und KN-Code,
  3. Ziffer 3
    die Frischeklassen und Größenklassen und
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls die jeweilige Mindestreferenzgröße.

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

20009480

Dokumentnummer

NOR40180033

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/49/P3/NOR40180033

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