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Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung § 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 23.11.2018
§ 9 am 23.11.2018
§ 11 am 23.11.2018
Alle Fassungen
§ 10 heute
§ 10 gültig ab 22.12.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2016
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
22.12.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VPDG-DV
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Finanzinformationen
§ 10.
Paragraph 10,
Der Teilbereich „Finanzinformationen“ hat folgende Punkte zu enthalten:
1.
Ziffer eins
einen geprüften Jahresabschluss, der im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung der Geschäftseinheit für das betreffende Veranlagungsjahr erstellt worden ist; liegt dieser nicht vor, ist ein ungeprüfter Jahresabschluss vorzulegen,
2.
Ziffer 2
Informationen und einen Aufteilungsschlüssel, aus denen hervorgeht, wie die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten mit dem Jahresabschluss verknüpft werden können, und
3.
Ziffer 3
Übersichtstabellen über die einschlägigen Finanzdaten der in der Analyse verwendeten Vergleichsgrößen und die Quellen, denen diese Daten entnommen wurden.
Im RIS seit
23.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Gesetzesnummer
20009754
Dokumentnummer
NOR40188989
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2016/419/P10/NOR40188989
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