Bundesrecht konsolidiert

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Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung § 10

Kurztitel

Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 419/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPDG-DV

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Finanzinformationen

Paragraph 10,

Der Teilbereich „Finanzinformationen“ hat folgende Punkte zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    einen geprüften Jahresabschluss, der im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung der Geschäftseinheit für das betreffende Veranlagungsjahr erstellt worden ist; liegt dieser nicht vor, ist ein ungeprüfter Jahresabschluss vorzulegen,
  2. Ziffer 2
    Informationen und einen Aufteilungsschlüssel, aus denen hervorgeht, wie die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten mit dem Jahresabschluss verknüpft werden können, und
  3. Ziffer 3
    Übersichtstabellen über die einschlägigen Finanzdaten der in der Analyse verwendeten Vergleichsgrößen und die Quellen, denen diese Daten entnommen wurden.

Im RIS seit

23.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2016

Gesetzesnummer

20009754

Dokumentnummer

NOR40188989

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