Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen § 4

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für GesundheitNächster Suchbegriff und Frauen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 338/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.11.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsmodule

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Grundausbildung ist aus Modulen zusammengesetzt.
  2. Absatz 2Die einzelnen Module können in Seminarform, als Einzelunterricht, als e-learning-System oder als Training bzw. praktische Verwendung am Arbeitsplatz angeboten werden. Weiters können Projektarbeiten und Phasen des Selbststudiums vorgesehen sein.
  3. Absatz 3Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesministeriums für Vorheriger SuchbegriffGesundheit und Frauen heranzuziehen. Diese sind von der/dem Ausbildungsleiter/in im Einvernehmen mit den, den Lehrbeauftragten dienstvorgesetzten, Sektionsleiter/innen oder den im Rahmen der Organisationsstrukturen höchsten Dienstvorgesetzten zu bestimmen.

Im RIS seit

22.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016

Gesetzesnummer

20009696

Dokumentnummer

NOR40187737

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