Bundesrecht konsolidiert

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Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung § 4

Kurztitel

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 289/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Sonderausgaben-DÜV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 4,

Der Zuwendende kann der übermittlungspflichtigen Organisation die Datenübermittlung ausdrücklich untersagen. In diesem Fall darf ab der Untersagung bis zu einer neuerlichen Bekanntgabe der Identifikationsdaten keine Datenübermittlung erfolgen. Die Untersagung der Datenübermittlung muss der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber so erteilt werden, dass sie für diese unzweifelhaft als solche erkennbar ist; sie ist von ihr zu dokumentieren.

Im RIS seit

27.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016

Gesetzesnummer

20009663

Dokumentnummer

NOR40187207

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