Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
25.10.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Sonderausgaben-DÜV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.
Der Zuwendende kann der übermittlungspflichtigen Organisation die Datenübermittlung ausdrücklich untersagen. In diesem Fall darf ab der Untersagung bis zu einer neuerlichen Bekanntgabe der Identifikationsdaten keine Datenübermittlung erfolgen. Die Untersagung der Datenübermittlung muss der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber so erteilt werden, dass sie für diese unzweifelhaft als solche erkennbar ist; sie ist von ihr zu dokumentieren.
Im RIS seit
27.10.2016
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Gesetzesnummer
20009663
Dokumentnummer
NOR40187207