Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung bzw. den Nachkauf von Versicherungszeiten hinsichtlich der Pensionsversicherung (§ 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988) und verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) sind jeweils gesondert gegliedert in einer Gesamtsumme darzustellen.Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung bzw. den Nachkauf von Versicherungszeiten hinsichtlich der Pensionsversicherung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins a, EStG 1988) und verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988) sind jeweils gesondert gegliedert in einer Gesamtsumme darzustellen.