Bundesrecht konsolidiert

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Zollanmeldungs-Verordnung 2016 § 6

Kurztitel

Zollanmeldungs-Verordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollAnm-V 2016

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsIm Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.
  2. Absatz 2Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind unverzüglich
    1. Ziffer eins
      mit Telefax oder mit E-Mail zu übermitteln oder
    2. Ziffer 2
      der Zollstelle vorzulegen.
  3. Absatz 3Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß Paragraph 3,, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.
  4. Absatz 4Die im Notfallverfahren abgegebenen Zollanmeldungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.

Im RIS seit

17.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20009530

Dokumentnummer

NOR40181007

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