(3)Absatz 3Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 3, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß Paragraph 3,, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.