Anhang 3
zu § 2 (3) ZollAnm-V 2016zu Paragraph 2, (3) ZollAnm-V 2016
Die ergänzende Anmeldung für die Anmeldung von elektrischer Energie hat für sämtliche Einfuhren oder Ausfuhren für den Kalendermonat, in dem die Einfuhren oder Ausfuhren erfolgt sind, nachstehende Angaben in Summe zu enthalten:
1.Ziffer eins die Warennummer
2.Ziffer 2 die Menge
3.Ziffer 3 den Warenwert
4.Ziffer 4 den Verfahrenscode