Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 5

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Aus- und Fortbildung von hauptamtlichen Lehrkräften

Paragraph 5,

Die Sicherheitsakademie sorgt für die pädagogische und fachliche Aus- und Fortbildung der hauptamtlichen Lehrkräfte. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist auf den individuellen Fortbildungsbedarf, auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer identen oder ähnlichen Veranstaltung Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009426

Dokumentnummer

NOR40177702

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