Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SIAK-BV
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.
Schlagworte
Ernennungserfordernis, Grundkenntnis
Im RIS seit
04.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2016
Gesetzesnummer
20009426
Dokumentnummer
NOR40177699