Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 2

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Grundausbildung

Paragraph 2,

Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung der Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisse führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Grundkenntnis

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016

Gesetzesnummer

20009426

Dokumentnummer

NOR40177699

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