Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

16.09.2020

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Bildungsangebote

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Sicherheitsakademie obliegt die Bereitstellung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.
  2. Absatz 2In folgenden Bereichen ist die Bereitstellung sonstiger Bildungsmaßnahmen für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      Fortbildungen der hauptamtlichen Lehrkräfte;
    2. Ziffer 2
      Fortbildungen der Führungskräfte im Bereich der Führungskompetenzen;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2016,)
    1. Ziffer 4
      Aus- und Fortbildungen für Trainer sowie Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung;
    2. Ziffer 5
      Ausbildung der Verbindungsbeamten im Ausland (Polizeiattachés);
    3. Ziffer 6
      Aus- und Fortbildungen im Bereich Kompetenzentwicklung.
  3. Absatz 3Im Übrigen ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt, für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Entwicklung und Durchführung von Aus- und Fortbildungen der Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres in der Form akademischer Studiengänge obliegt der Sicherheitsakademie die Kooperation mit Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen.
  5. Absatz 5Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des Paragraph 6, anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.

Schlagworte

Lehrkraft, Ausbildung, Krisenmanagement

Im RIS seit

25.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20009426

Dokumentnummer

NOR40186473

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