(5)Absatz 5Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des § 6 anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des Paragraph 6, anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.