Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

SIAK-BV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Bildungsangebote

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Sicherheitsakademie obliegt die Bereitstellung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.
  2. Absatz 2In folgenden Bereichen ist die Bereitstellung sonstiger Bildungsmaßnahmen für Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres der Sicherheitsakademie vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      Fortbildungen der hauptamtlichen Lehrkräfte;
    2. Ziffer 2
      Fortbildungen der Führungskräfte im Bereich der Führungskompetenzen;
    3. Ziffer 3
      Aus- und Fortbildungen zum Strahlenschutz, für Gefahrenstoffkunde und im staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagement;
    4. Ziffer 4
      Aus- und Fortbildungen für Trainer sowie Multiplikatoren im Rahmen der allgemeinen Fortbildung;
    5. Ziffer 5
      Ausbildung der Verbindungsbeamten im Ausland (Polizeiattachés);
    6. Ziffer 6
      Aus- und Fortbildungen im Bereich Kompetenzentwicklung.
  3. Absatz 3Im Übrigen ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel berechtigt, für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres jedwede Art von Bildungsangeboten zu erstellen, anzubieten und durchzuführen.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Entwicklung und Durchführung von Aus- und Fortbildungen der Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres in der Form akademischer Studiengänge obliegt der Sicherheitsakademie die Kooperation mit Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen.
  5. Absatz 5Darüber hinaus ist die Sicherheitsakademie nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auch berechtigt, Bildungsangebote für Personen zu erstellen, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres sind, und diese gegen Kostenersatz im Sinne des Paragraph 6, anzubieten sowie durchzuführen, soweit dies im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht.

Schlagworte

Lehrkraft, Ausbildung, Krisenmanagement

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2016

Gesetzesnummer

20009426

Dokumentnummer

NOR40177698

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