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Grundstückswertverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundstückswertverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 442/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

01.10.2019

Abkürzung

GrWV

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Pauschalwertmodell

Paragraph 2,
  1. Absatz einsJe nach Beschaffenheit der wirtschaftlichen Einheit, für die der Grundstückswert zu ermitteln ist, ist entweder nur der Grundwert (Absatz 2,), nur der Gebäudewert (Absatz 3,) oder beides zu berechnen.
  2. Absatz 2Berechnung des Grundwertes:
    1. Ziffer eins
      Für den (anteiligen) dreifachen Bodenwert ist die Grundfläche mit dem dreifachen Bodenwert pro Quadratmeter zu multiplizieren. Für den Bodenwert pro Quadratmeter ist jener Wert maßgebend, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde; Paragraph 6, Absatz 3, GrEStG 1987 ist anzuwenden. Anfragen an das Finanzamt um Bekanntgabe des Bodenwertes müssen elektronisch im Wege von FinanzOnline erfolgen. Dies gilt nicht, wenn die elektronische Anfrage mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar ist.
    2. Ziffer 2
      Der (anteilige) dreifache Bodenwert ist mit den Faktoren hochzurechnen, die in der Anlage je Gemeinde, in Gemeinden über 100 000 Einwohnern (Stichtag 1. Jänner 2015) für einen oder mehrere Bezirke bzw. Stadtteile festgelegt werden.
    3. Ziffer 3
      Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit über zwei oder mehr Gemeinden, sind für die auf die einzelne Gemeinde entfallenden Grundflächenanteile die jeweiligen Hochrechnungsfaktoren heranzuziehen.
  3. Absatz 3Berechnung des Gebäudewertes:
    1. Ziffer eins
      Für den (anteiligen) Wert des Gebäudes ist zunächst die (anteilige) Nutzfläche (Litera a,), wenn diese nicht bekannt ist, die um 30% gekürzte (anteilige) Bruttogrundrissfläche (Litera b,), mit einem Baukostenfaktor (Ziffer 2,), der im Ausmaß der Ziffer 3, anzusetzen ist, zu multiplizieren.
      1. Litera a
        Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche des Gebäudes abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Treppen, offene Balkone, Terrassen und unausgebauter Dachraum sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Fläche des Kellers ist im Ausmaß von 35% anzusetzen, es sei denn, es liegt nachweislich ein geringeres Ausmaß der Eignung für Wohn- und Geschäftszwecke vor. Ein Keller ist eine bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt. Die Fläche einer Garage oder eines Kraftfahrzeugabstellplatzes ist ebenfalls im Ausmaß von 35% anzusetzen.
      2. Litera b
        Die Bruttogrundrissfläche ist jene Fläche, welche sich aus der Summe aller Grundrissflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes errechnet. Die Grundrissfläche ist die Fläche innerhalb der äußeren Begrenzungslinien der Außenwände eines Geschoßes. Ein unausgebauter Dachboden stellt keine Grundrissebene dar.
        Die Grundrissfläche eines Kellergeschoßes ist bei der Ermittlung der Bruttogrundrissfläche mit der Hälfte anzusetzen. Ein Keller ist eine bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt. Soweit die Bodenfläche einer Garage Teil einer Grundrissebene ist, ist sie bei der Ermittlung der Bruttogrundrissfläche mit der Hälfte anzusetzen. Soweit die Bodenfläche einer Garage nicht Teil einer Grundrissebene ist, ist sie zur Hälfte der Bruttogrundrissfläche hinzuzurechnen.
      3. Litera c
        Bei Gebäuden, bei denen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, BewG. 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, der übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes Grundstück (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 5, BewG. 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,) dem Grundvermögen zugerechnet wird, ist der ermittelte Gebäudewert um 2 180,19 Euro zu kürzen.
    2. Ziffer 2
      Die Baukostenfaktoren werden wie folgt festgelegt:

Bundesland

Baukostenfaktor je Quadratmeter

Wien

1 470 Euro

Niederösterreich

1 310 Euro

Burgenland

1 270 Euro

Oberösterreich

1 370 Euro

Salzburg

1 550 Euro

Tirol

1 370 Euro

Vorarlberg

1 670 Euro

Steiermark

1 310 Euro

Kärnten

1 300 Euro

  1. Ziffer 3
    Der Baukostenfaktor gemäß Ziffer 2, ist in folgendem Ausmaß anzusetzen:
    1. Litera a
      bei Wohnzwecken dienenden Gebäuden, soweit für diese kein Richtwert- oder Kategoriemietzins gemäß Paragraph 16, des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014, gilt,
      100%
    2. Litera b
      bei Fabriksgebäuden, Werkstättengebäuden und Lagerhäusern, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind
      60%
    3. Litera c
      bei einfachsten Gebäuden (z. B. Glashäuser, Kalthallen, Gerätehäuser oder nicht ganzjährig bewohnbare Schrebergartenhäuser) sowie bei behelfsmäßiger Bauweise
      25%
    4. Litera d
      bei allen anderen Gebäuden
      71,25%
  2. Ziffer 4
    Der nach Ziffer eins bis 3 errechnete Betrag ist in folgendem Umfang im Grundstückswert zu berücksichtigen:

 

100%

80%

65%

30%

Gebäude (Ziffer 3, Litera a,, b und d)

Fertigstellung oder umfassende Sanierung (Ziffer 5,) innerhalb der letzten zwanzig Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt

Teilsanierung (Ziffer 5,) innerhalb der letzten zwanzig Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt, wenn Fertigstellung vor mehr als zwanzig Jahren vor dem Erwerbszeitpunkt

Fertigstellung innerhalb der letzten vierzig bis zwanzig Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt

Fertigstellung vor mehr als vierzig Jahren vor dem Erwerbszeitpunkt

einfachste Gebäude (Ziffer 3, Litera c,)

Fertigstellung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt

 

Fertigstellung innerhalb der letzten zwanzig bis zehn Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt

Fertigstellung vor mehr als zwanzig Jahren vor dem Erwerbszeitpunkt

  1. Ziffer 5
    Wurden innerhalb der letzten zwanzig Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt vier der folgenden Maßnahmen umgesetzt, liegt eine umfassende Sanierung gemäß Ziffer 4,, wurden mindestens zwei Maßnahmen umgesetzt, liegt eine Teilsanierung gemäß Ziffer 4, vor:
    1. Litera a
      Erneuerung des Außenverputzes mit Erhöhung des Wärmeschutzes
    2. Litera b
      Erstmaliger Einbau oder Austausch von Heizungsanlagen
    3. Litera c
      Erstmaliger Einbau oder Austausch von Elektro-, Gas-, Wasser- oder Heizungsinstallationen
    4. Litera d
      Erstmaliger Einbau oder Austausch von Badezimmern
    5. Litera e
      Austausch von mindestens 75% der Fenster
    Wird nur ein Teil eines Gebäudes saniert und können die Sanierungsmaßnahmen diesem Gebäudeteil zugeordnet werden (z. B. Anbau, Dachbodenausbau oder Sanierung einer Eigentumswohnung), ist Ziffer 4, nach der Beschaffenheit des jeweiligen Gebäudeteiles anzuwenden. Kann keine Zuordnung vorgenommen werden, liegt eine Teilsanierung vor, wenn mindestens zwei Maßnahmen bei mehr als der Hälfte des Gebäudes umgesetzt wurden.

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20009416

Dokumentnummer

NOR40177559

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