1. Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für Versicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 1 VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß § 5 Z 2 VAG 2016 mit Sitz im Inland. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen anwendbar, die gemäß § 300 VAG 2016 einen Deckungsstock zu bilden haben.Diese Verordnung gilt für Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 und für Rückversicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, VAG 2016 mit Sitz im Inland. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen anwendbar, die gemäß Paragraph 300, VAG 2016 einen Deckungsstock zu bilden haben.