Bundesrecht konsolidiert

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Registrierkassensicherheitsverordnung § 9

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 410/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Signatur- bzw. Siegelerstellung durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit elektronische Signaturen bzw. Siegel angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.
  2. Absatz 2In die Signatur- bzw. Siegelerstellung sind folgende Daten einzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      Kassenidentifikationsnummer
    2. Ziffer 2
      fortlaufende Nummer des Barumsatzes
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    4. Ziffer 4
      Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß Paragraph 10, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung
    5. Ziffer 5
      mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählers
    6. Ziffer 6
      Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates
    7. Ziffer 7
      Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage). Signaturalgorithmen sowie Schlüssel zu den Algorithmen und Parametern für qualifizierte Signaturen und Siegel müssen qualifizierten Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten Siegelerstellungseinheiten nach der eIDAS-VO entsprechen.
  3. Absatz 3Die aufbereiteten Daten (Absatz 2,) müssen nach dem Signaturformat laut Ziffer 4 und Ziffer 5, der Anlage durch die Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.
  4. Absatz 4Die von der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signatur- bzw. Siegelerstellung laut Ziffer 6, der Anlage rückgemeldete Signatur bzw. das rückgemeldete Siegel ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des Paragraph 10, als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Ziffer 11, der Anlage dauerhaft zu speichern (Paragraph 7, Absatz 4,).

Schlagworte

Monatsbeleg, Jahresbeleg, Trainingsbuchung, Signaturerstellungseinheit, Signaturerstellung, Signaturzertifikat

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40185857

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