Bundesrecht konsolidiert

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Registrierkassensicherheitsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 410/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Datenerfassungsprotokoll

Paragraph 7,
  1. Absatz einsJede Registrierkasse hat ein Datenerfassungsprotokoll zu führen, in dem jeder einzelne Barumsatz zu erfassen und abzuspeichern ist. Für jeden Barumsatz sind zumindest die Belegdaten gemäß Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO festzuhalten.
  2. Absatz 2Trainings- und Stornobuchungen sind wie Barumsätze zu erfassen und im Datenerfassungsprotokoll abzuspeichern.
  3. Absatz 3Die Daten des Datenerfassungsprotokolls sind zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium unveränderbar zu sichern. Diese Sicherung ist gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.
  4. Absatz 4Die Inhalte des maschinenlesbaren Codes (Paragraph 10, Absatz 2,) der Barumsätze sind im Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse gemeinsam mit den zugehörigen Barumsätzen festzuhalten.
  5. Absatz 5Das Datenerfassungsprotokoll einer Registrierkasse muss ab 1. Jänner 2017 jederzeit auf einen externen Datenträger im Exportformat Datenerfassungsprotokoll laut Ziffer 3, der Anlage exportiert werden können.

Im RIS seit

29.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40179450

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