(4)Absatz 4Wird die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes nicht bestätigt, hat der Unternehmer innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft die Manipulationssicherheit unter Verwendung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (§ 131b Abs. 2 BAO) herbeizuführen, andernfalls mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtungen nach § 131b Abs. 2 BAO als nicht erfüllt gelten.Wird die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes nicht bestätigt, hat der Unternehmer innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft die Manipulationssicherheit unter Verwendung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO) herbeizuführen, andernfalls mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtungen nach Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO als nicht erfüllt gelten.