Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Registrierkassensicherheitsverordnung § 22

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 410/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

04.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Feststellungsbescheid

Paragraph 22,
  1. Absatz einsIm Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 131 b, Absatz 4, BAO sind die dem Gutachten zugrunde liegenden Softwarekomponenten der Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, mit Hilfe der Softwaresignatur (Paragraph 21, Absatz 2,) zu identifizieren.
  2. Absatz 2Mit Feststellungsbescheid bestätigte geschlossene Gesamtsysteme werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen (Paragraph 18,) registriert.
  3. Absatz 3Kann die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems durch das Finanzamt nicht bestätigt werden, ist dem Unternehmer eine einmalige Nachfrist von einem Monat für die Nachholung der die Manipulationssicherheit gewährleistenden Maßnahmen unter Beibringung eines diese Maßnahmen bestätigenden Gutachtens einzuräumen. Das Finanzamt hat diesfalls unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes zu entscheiden.
  4. Absatz 4Wird die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems mit rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes nicht bestätigt, hat der Unternehmer innerhalb von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft die Manipulationssicherheit unter Verwendung einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO) herbeizuführen, andernfalls mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtungen nach Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO als nicht erfüllt gelten.

Schlagworte

Signaturerstellungseinheit

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40185869

Navigation im Suchergebnis