Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Registrierkassensicherheitsverordnung § 17

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 410/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Bekanntgabe der Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Unternehmer oder sein bevollmächtigter Parteienvertreter hat über FinanzOnline oder dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt jeden nicht nur vorübergehenden Ausfall und jede Außerbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung in der Registrierkasse bei
    1. Ziffer eins
      Diebstahl oder sonstigem Verlust der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit oder Registrierkasse,
    2. Ziffer 2
      Funktionsverlust der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit oder Registrierkasse oder
    3. Ziffer 3
      Außerbetriebnahme der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit oder Registrierkasse
    ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Dazu hat der Unternehmer folgende Angaben zu machen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der betroffenen Komponenten der Sicherheitseinrichtung
    2. Ziffer 2
      Grund des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme
    3. Ziffer 3
      Beginn des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme.
  3. Absatz 3Alle über FinanzOnline gemeldeten, nicht nur vorübergehenden Ausfälle und Außerbetriebnahmen werden in der Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen vermerkt.
  4. Absatz 4Bei jedem Ausfall der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit sind die Barumsätze auf einer anderen Registrierkasse zu erfassen, die über eine aufrechte Verbindung zu einer Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit verfügt. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Unternehmer bei der Aufbereitung und Verwendung des maschinenlesbaren Codes (Paragraph 10,) an Stelle des Signatur- bzw. Siegelwertes des betreffenden Barumsatzes (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8,) die Zeichenkette „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ im Ergebnis der Signatur- bzw. Siegelerstellung laut Ziffer 6, der Anlage zu verwenden. Der Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ ist zusätzlich gut sichtbar am Beleg (Paragraph 11,) anzubringen. Nach Wiederinbetriebnahme der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ist zusätzlich über die Belege, die während des jeweiligen Ausfalles mit dem Hinweis „Sicherheitseinrichtung ausgefallen“ zu versehen waren, ein signierter Sammelbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen und im Datenerfassungsprotokoll zu speichern.
  5. Absatz 5Bei jedem Ausfall einer Registrierkasse sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Sollte dies nicht möglich sein, sind die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Nach der Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der aufbewahrten Zweitschriften nach zu erfassen und die Zweitschriften dieser Zahlungsbelege aufzubewahren (Paragraph 132, BAO).
  6. Absatz 6Wenn nach dem Ausfall einer Registrierkasse ein neues Datenerfassungsprotokoll eingerichtet werden muss, ist als Signatur- bzw. Siegelwert des vorhergehenden Barumsatzes (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7,) der Signatur- bzw. Siegelwert des zuletzt verfügbaren Barumsatzes bzw. der Signatur- bzw. Siegelwert des Startbeleges im Datenerfassungsprotokoll zu verwenden. Das Ende des Ausfalles oder der Außerbetriebnahme ist über FinanzOnline bekanntzugeben. Ist dem Unternehmer die Meldung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen.
  7. Absatz 7Ist eine Wiederinbetriebnahme der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit (Absatz 4,) nicht mehr möglich, hat der Unternehmer eine neue Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu beschaffen (Paragraph 15,), zu registrieren (Paragraph 16,) und eine neuerliche Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der Paragraph 6, Absatz eins bis 4 durchzuführen. Ist der zuletzt getätigte Barumsatz aus dem Datenerfassungsprotokoll feststellbar, entfällt die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung im Sinne der Paragraph 6, Absatz eins bis 4 und gelten die Bestimmungen zum Sammelbeleg des Absatz 4, Während des Ausfalles händisch erfasste Barumsätze sind jedenfalls nachzuerfassen.
  8. Absatz 8Im Fall einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse (Absatz eins, Ziffer 3,) hat der Unternehmer einen Schlussbeleg mit Betrag Null (0) zu erstellen. Der Schlussbeleg ist auszudrucken und gemäß Paragraph 132, BAO aufzubewahren.

Schlagworte

Signaturerstellungseinheit, Signaturwert, Signaturerstellung

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40185865

Navigation im Suchergebnis