Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Registrierkassensicherheitsverordnung § 11

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 410/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Belegerstellung

§ 11.
  1. (1) Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:
    1. 1.
      Kassenidentifikationsnummer
    2. 2.
      Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    3. 3.
      Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
    4. 4.
      Inhalt des maschinenlesbaren Code.
  2. (2) Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entweder
    1. 1.
      als ein vom Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
    2. 2.
      entsprechend der in Z 14 der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
  3. (3) Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Schlagworte

Trainingsbuchung, Signaturwert

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40185859

Navigation im Suchergebnis