Bundesrecht konsolidiert

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Registrierkassensicherheitsverordnung § 11

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 410/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Belegerstellung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAuf dem Beleg sind neben den Belegdaten des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO folgende Daten auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Kassenidentifikationsnummer
    2. Ziffer 2
      Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    3. Ziffer 3
      Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
    4. Ziffer 4
      Inhalt des maschinenlesbaren Code.
  2. Absatz 2Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Absatz eins, entweder
    1. Ziffer eins
      als ein vom Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
    2. Ziffer 2
      entsprechend der in Ziffer 14, der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
  3. Absatz 3Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Schlagworte

Trainingsbuchung, Signaturwert

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40185859

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