Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Registrierkassensicherheitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.04.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RKSV
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Belegerstellung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsAuf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO folgende Daten auszuweisen:
Kassenidentifikationsnummer
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
Inhalt des maschinenlesbaren Code.
(2)Absatz 2Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entwederSofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Absatz eins, entweder
als ein vom Signatur- bzw. Siegelwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
entsprechend der in Z 14 der entsprechend der in Ziffer 14, der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
(3)Absatz 3Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Schlagworte
Trainingsbuchung, Signaturwert
Im RIS seit
08.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Gesetzesnummer
20009390
Dokumentnummer
NOR40185859