(3)Absatz 3Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des SchOG berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, gilt für die Anwendung des Abs. 2 die gesamte Unterrichtsanstalt als eine Schule.Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des SchOG berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, gilt für die Anwendung des Absatz 2, die gesamte Unterrichtsanstalt als eine Schule.