Bundesrecht konsolidiert

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Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG § 2

Kurztitel

Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 370/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.11.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
64/03 Landeslehrer

Text

Verwendung als Bildungsberaterin oder als Bildungsberater

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Spezialfunktion Bildungsberatung mit einer Bildungsberaterin oder einem Bildungsberater wird eingerichtet für die mittleren und höheren Schulen sowie für die Praxisschulen für die Neuen Mittelschulen.
  2. Absatz 2Weiters werden an den mittleren und höheren Schulen zusätzlich weitere Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater in folgendem Ausmaß vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      eine weitere Bildungsberaterin oder ein weiterer Bildungsberater bei Schulen mit 476 bis einschließlich 1 000 Schülerinnen und Schülern,
    2. Ziffer 2
      zwei weitere Bildungsberaterinnen oder zwei weitere Bildungsberater bei Schulen mit 1 001 bis einschließlich 1 600 Schülerinnen und Schülern,
    3. Ziffer 3
      drei weitere Bildungsberaterinnen oder drei weitere Bildungsberater bei Schulen mit 1 601 bis einschließlich 2 300 Schülerinnen und Schülern,
    4. Ziffer 4
      vier weitere Bildungsberaterinnen oder vier weitere Bildungsberater bei Schulen mit 2 301 bis einschließlich 3 000 Schülerinnen und Schülern sowie
    5. Ziffer 5
      fünf weitere Bildungsberaterinnen oder fünf weitere Bildungsberater bei Schulen mit mehr als 3 000 Schülerinnen und Schülern.
  3. Absatz 3Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des SchOG berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, gilt für die Anwendung des Absatz 2, die gesamte Unterrichtsanstalt als eine Schule.
  4. Absatz 4Die nach Absatz eins, für eine Praxisschule für die Neue Mittelschule vorgesehene Bildungsberaterin oder der vorgesehene Bildungsberater ist nicht zu bestellen, wenn eine nicht dem Entlohnungsschema pd unterliegende Lehrperson mit der Funktion einer Schüler/innenberaterin oder eines Schüler/innenberaters (Paragraph 59 b, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, bzw. Paragraph 41, Absatz 2, VBG) betraut worden ist.
  5. Absatz 5Die Höchstzahl der für eine mittlere oder höhere Schule vorgesehenen Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater vermindert sich um die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der Vergütungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzt werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001,, bestellten Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater. Hierbei vermindert sich für jeweils im Ausmaß von 100 vH der monatlichen Vergütung gemäß Absatz eins, erster Satz der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, zu vergütende Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater oder bei Schulen mit einer Schüler/innenanzahl bis einschließlich 475 Schülerinnen und Schüler bestellte Bildungsberaterinnen oder Bildungsberater die Anzahl der zu bestellenden Bildungsberaterinnen und Bildungsberater um jeweils eine Person. Bruchteile der einer Lehrperson kraft nach der vorgenannten Bestimmung abzugeltenden Tätigkeit einer Bildungsberaterin oder eines Bildungsberaters von weniger als 100 vH der monatlichen Vergütung gemäß Absatz eins, erster Satz der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2001, sind zusammenzuzählen.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

24.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

20009362

Dokumentnummer

NOR40176160

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