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Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.10.2015

Außerkrafttretensdatum

23.01.2018

Abkürzung

VRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Gliederung des Voranschlags

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Absatz 2 bis 9 darzustellen. Die Gliederung der Voranschläge richtet sich bei den Ländern optional nach Absatz 2, oder Absatz 3,, bei den Gemeinden nach Absatz 3,
  2. Absatz 2Von den Ländern (einschließlich Wien) sind, sofern nicht die Darstellung nach Absatz 3, gewählt wird, folgende Gliederungskriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Der Voranschlag ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in Bereichsbudgets aufzuteilen. Ein Bereichsbudget entspricht einem Politik- bzw. Aufgabenfeld oder einer hoch aggregierten Einheit mit eindeutiger politischer Zuständigkeit.
    2. Ziffer 2
      Jedes Bereichsbudget ist vollständig und nach sachlichen Kriterien in ein oder mehrere Globalbudgets aufzuteilen. Ein Globalbudget betrifft einen sachlich zusammengehörenden Aufgabenbereich.
    3. Ziffer 3
      Jedes Globalbudget ist vollständig in ein oder mehrere Detailbudgets aufzuteilen. Die Einrichtung der Detailbudgets hat möglichst organorientiert und nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Ein Detailbudget erster Ebene kann in Detailbudgets zweiter Ebene desselben Globalbudgets aufgeteilt werden, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen oder zur Übertragung budgetärer Verantwortung zweckmäßig erscheint.
    4. Ziffer 4
      Die im Ansatzverzeichnis (Anlage 2) definierten Unterabschnitte (3. Dekade) sowie allfällige weitere Unterteilungen sind den jeweiligen Detailbudgets in systematischer Weise eindeutig und vollständig zuzuordnen. Eine Gliederung des Voranschlags nach Absatz 3, ist fakultativ möglich.
  3. Absatz 3Von den Gemeinden und fakultativ von den Ländern (einschließlich Wien) sind folgende Gliederungskriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Der Voranschlag ist entsprechend dem dekadisch nummerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitte (1. bis 2. Dekade) und Unterabschnitte (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2). Der Ausweis der Budgets hat aufsteigend in dekadischer Form des Ansatzverzeichnisses zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Es sind zumindest die Gruppen (0-9) des Ansatzverzeichnisses (Anlage 2) als einzelne Bereichsbudgets (insgesamt zehn) auszuweisen.
    3. Ziffer 3
      Jedes Bereichsbudget kann vollständig unter Verwendung des Ansatzverzeichnisses bedarfsorientiert in Globalbudgets aufgeteilt werden.
    4. Ziffer 4
      Jedes Globalbudget kann vollständig unter Verwendung des Ansatzverzeichnisses bedarfsorientiert in Detailbudgets aufgeteilt werden.
  4. Absatz 4Für den Gesamthaushalt und für jedes Bereichsbudget ist ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag darzustellen. Wird ein Bereichsbudget in mehrere Globalbudgets aufgeteilt, ist für jedes Globalbudget ebenfalls ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag auszuweisen. Dies gilt sinngemäß auch für Detailbudgets. Die Darstellung erfolgt auf Basis der in Anlage 1a und Anlage 1b angegebenen Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen. Für den Gesamthaushalt, sowie für die Bereichs- und Globalbudgets erfolgt der Ausweis der Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene (MVAG 1) und für die Detailbudgets auf zweiter Ebene (MVAG 2). Wird ein Bereichsbudget oder ein Globalbudget nicht weiter aufgeteilt, ist dieses bis zur zweiten Ebene der Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auszuweisen. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Aufwendungen (Paragraph 8,) und im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen (Paragraph 11,) dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Erträge (Paragraph 8,) und im Finanzierungsvoranschlag die Einzahlungen (Paragraph 11,) dar.
  5. Absatz 5Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen. Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag können nebeneinander ausgewiesen werden.
  6. Absatz 6Die Veranschlagung erfolgt unabhängig von der Gliederung des Voranschlags zumindest auf der dritten Dekade des Ansatzverzeichnisses (Unterabschnitt, Anlage 2) und unter lückenloser Verwendung des Kontenplans. Für allfällige weitere Unterteilungen sind die vierte und fünfte Dekade eines Ansatzes heranzuziehen. Die Bezifferung der sechsten Dekade eines Ansatzes richtet sich nach den Angaben in Anlage 2. Bei Bedarf können die in den Anlagen 3a und 3b dargestellten Konten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden. Zusätzlich kann ein Haushaltshinweis angegeben werden.
  7. Absatz 7Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind in einem Detailnachweis auf Kontenebene auszuweisen. Diese sind entsprechend der Gliederung des Voranschlags aufsteigend auf Basis des Kontenplans zu ordnen. Die Werte des zu beschließenden Finanzjahres sind den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen. Ergebnisvoranschlag (Erträge, Aufwendungen) und Finanzierungsvoranschlag (Einzahlungen, Auszahlungen) können nebeneinander ausgewiesen werden. Mittelaufbringungen (Erträge, Einzahlungen) des jeweiligen Unterabschnitts sind vor Mittelverwendungen (Aufwendungen, Auszahlungen) des jeweiligen Unterabschnitts auszuweisen und zu summieren.
  8. Absatz 8Ein Detailnachweis auf Kontenebene ist nicht verpflichtend auszuweisen, sofern die Gebietskörperschaft bei der Haushaltsführung und der Rechnungslegung den Grundsatz der Wirkungsorientierung nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung anwendet.
  9. Absatz 9Die Verwendung von in den Anlagen 2 und Anlagen 3a bzw. 3b nicht vorgesehenen Gliederungselementen ist unzulässig.
  10. Absatz 10Die Gebietskörperschaft hat die in Paragraph 5, genannten Bestandteile des Voranschlags im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Politikfeld, Ergebnisvoranschlag, Mittelverwendungsgruppe, Bereichsbudget

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40175440

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