(4)Absatz 4Für den Gesamthaushalt und für jedes Bereichsbudget ist ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag darzustellen. Wird ein Bereichsbudget in mehrere Globalbudgets aufgeteilt, ist für jedes Globalbudget ebenfalls ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag auszuweisen. Dies gilt sinngemäß auch für Detailbudgets. Die Darstellung erfolgt auf Basis der in Anlage 1a und Anlage 1b angegebenen Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen. Für den Gesamthaushalt, sowie für die Bereichs- und Globalbudgets erfolgt der Ausweis der Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene (MVAG 1) und für die Detailbudgets auf zweiter Ebene (MVAG 2). Wird ein Bereichsbudget oder ein Globalbudget nicht weiter aufgeteilt, ist dieses bis zur zweiten Ebene der Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auszuweisen. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Aufwendungen (§ 8) und im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen (§ 11) dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Erträge (§ 8) und im Finanzierungsvoranschlag die Einzahlungen (§ 11) dar.Für den Gesamthaushalt und für jedes Bereichsbudget ist ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag darzustellen. Wird ein Bereichsbudget in mehrere Globalbudgets aufgeteilt, ist für jedes Globalbudget ebenfalls ein Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag auszuweisen. Dies gilt sinngemäß auch für Detailbudgets. Die Darstellung erfolgt auf Basis der in Anlage 1a und Anlage 1b angegebenen Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen. Für den Gesamthaushalt, sowie für die Bereichs- und Globalbudgets erfolgt der Ausweis der Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auf erster Ebene (MVAG 1) und für die Detailbudgets auf zweiter Ebene (MVAG 2). Wird ein Bereichsbudget oder ein Globalbudget nicht weiter aufgeteilt, ist dieses bis zur zweiten Ebene der Mittelverwendungs- und –aufbringungsgruppen auszuweisen. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Aufwendungen (Paragraph 8,) und im Finanzierungsvoranschlag die Auszahlungen (Paragraph 11,) dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisvoranschlag die Erträge (Paragraph 8,) und im Finanzierungsvoranschlag die Einzahlungen (Paragraph 11,) dar.