Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 17/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

24.01.2018

Außerkrafttretensdatum

13.04.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffVRV 2015

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Bestandteile des Rechnungsabschlusses

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Rechnungsabschluss besteht aus:
    1. Ziffer eins
      der Ergebnis- (Anlage 1a), Finanzierungs- (Anlage 1b) und Vermögensrechnung (Anlage 1c),
    2. Ziffer 2
      der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß Paragraph 6, Absatz 7, darzustellen ist, sofern nicht Paragraph 6, Absatz 2, zur Anwendung kommt,
    3. Ziffer 3
      der Nettovermögensveränderungsrechnung (Anlage 1d) und
    4. Ziffer 4
      den Beilagen gemäß Paragraph 37,
  2. Absatz 2Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung gem. Absatz eins, Ziffer eins, ist im Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen (Paragraph 7, Absatz 5,).
  3. Absatz 3Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung sind in der nach Paragraph 6, gewählten Gliederung des Voranschlags darzustellen.
  4. Absatz 4Die Vermögensrechnung ist in die in Paragraph 18, angeführten Positionen zu gliedern (Anlage 1c) und unter Beachtung der vermögensrelevanten Bestimmungen dieser Verordnung (Paragraphen 19 bis 36) für den Gesamthaushalt der Gebietskörperschaft zu erstellen und auszuweisen. Dabei sind die Werte des abzuschließenden Finanzjahres den Werten des vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Die Veränderungen zwischen den Finanzjahren sind gesondert auszuweisen.
  5. Absatz 5Die Gebietskörperschaft hat die in Absatz eins, genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung

Im RIS seit

31.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40200276

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/313/P15/NOR40200276

Navigation im Suchergebnis