Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 266/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

29.04.2020

Abkürzung

VU-HZV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Höchstzulässiger Rechnungszins

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 darf für Lebensversicherungsverträge höchstens 0,50% betragen. Für Verträge der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (PZV), darf dieser Zinssatz höchstens 0,50% betragen.
  2. Absatz 2Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen darf für Lebensversicherungsverträge, die auf ausländische Währung lauten, höchstens 60% des durchschnittlichen Zinssatzes der letzten zehn Jahre der Anleihen des Staates der betreffenden Währung betragen.
  3. Absatz 3Die Zinssätze gemäß Absatz eins, gelten jedenfalls auch für die nachträglich vereinbarten Verlängerungen der Versicherungsdauer oder Erhöhungen der Prämie, sofern die Prämie um mehr als 25% der Prämie bei Vertragsabschluss erhöht wird und diese Erhöhung nicht schon bei Vertragsschluss vereinbart worden ist.
  4. Absatz 4Im Fall der nachträglichen Aufnahme einer Rentenoption in bestehende Verträge gelten für den Zeitraum der Verrentung die Zinssätze gemäß Absatz eins,
  5. Absatz 5Für Neuzugänge bei bestehenden Gruppenversicherungsverträgen gelten die Zinssätze gemäß Absatz eins,
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Verträge der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung, ausgenommen Rückstellungen, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risiken betreffen,
    2. Ziffer 2
      Verträge gegen Einmalprämie mit einer Laufzeit von höchstens acht Jahren und
    3. Ziffer 3
      Verträge ohne Gewinnbeteiligung.
      Der für Verträge gemäß Ziffer eins bis 3 verwendete Zinssatz hat um einen angemessenen Wert niedriger zu sein als die durchschnittliche Nettorendite der Kapitalanlagen in der Lebensversicherung.

Im RIS seit

28.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20009301

Dokumentnummer

NOR40186874

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