Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung § 1

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 299/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-HZV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Grundsatz der Vorsicht

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 in der Lebensversicherung muss nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.
  2. Absatz 2Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist jedenfalls so zu wählen, dass der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Produktmerkmale und -risiken;
    2. Ziffer 2
      Garantien und Optionen des Produktes;
    3. Ziffer 3
      Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken;
    4. Ziffer 4
      Gebot der Tarifselbsttragung gemäß Paragraph 92, Absatz 3, VAG 2016;
    5. Ziffer 5
      Kapitalmarktsituation.

Schlagworte

Produktrisiken

Im RIS seit

12.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015

Gesetzesnummer

20009301

Dokumentnummer

NOR40175130

Navigation im Suchergebnis