Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VU-HZV
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Grundsatz der Vorsicht
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nach dem 7. Hauptstück des VAG 2016 in der Lebensversicherung muss nach dem Grundsatz der Vorsicht festgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass es nicht in jedem Fall zulässig ist, den höchsten nach dieser Verordnung zulässigen Zinssatz anzusetzen.
(2)Absatz 2Der Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist jedenfalls so zu wählen, dass der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen auch im Fall einer stark nachteiligen Entwicklung der Kapitalmärkte, der Kostenstruktur oder der versicherungstechnischen Parameter ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Produktmerkmale und -risiken;
Garantien und Optionen des Produktes;
Laufzeit der Verpflichtung und daraus resultierende Wiederveranlagungsrisiken;
Gebot der Tarifselbsttragung gemäß § 92 Abs. 3 VAG 2016;Gebot der Tarifselbsttragung gemäß Paragraph 92, Absatz 3, VAG 2016;
Schlagworte
Produktrisiken
Im RIS seit
12.10.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Gesetzesnummer
20009301
Dokumentnummer
NOR40175130