Bundesrecht konsolidiert

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Barumsatzverordnung 2015 § 7

Kurztitel

Barumsatzverordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 209/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

04.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBarUV 2015

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Leistungen außerhalb der Betriebsstätte

Paragraph 7,
  1. Absatz einsUnternehmer, die ihre Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb einer Betriebsstätte erbringen und nach Paragraph 131 b, BAO zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind, müssen diese Umsätze nicht sofort, sondern dürfen diese nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse erfassen, wenn sie bei Barzahlung dem Leistungsempfänger einen Beleg im Sinn des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO ausfolgen und hiervon eine Durchschrift aufbewahren.
  2. Absatz 2Dies gilt nicht für Umsätze für Personenbeförderungen, die mit Personenkraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2016, oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967, ausgeführt werden, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)) sowie für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises in Personenkraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KFG 1967 oder in Kombinationskraftwagen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967 unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Mietwagen-Gewerbe).

Im RIS seit

05.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

20009267

Dokumentnummer

NOR40185803

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