Bundesrecht konsolidiert

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Barumsatzverordnung 2015 § 5

Kurztitel

Barumsatzverordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffBarUV 2015

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Tritt für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten mit 1. Jänner 2027 in Kraft (vgl. § 9 Abs. 2).

Text

§ 5.

Bei Fahrausweisautomaten für Beförderungen im Personenverkehr, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, besteht keine Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO, wenn die vollständige Erfassung der Fahrausweise gewährleistet ist.

Im RIS seit

10.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

20009267

Dokumentnummer

NOR40174696

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