Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Recycling-Baustoffverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
27.10.2016
Abkürzung
RBV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Qualitätsanforderungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 einzuhalten. Sofern, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, ein Eluat-Parameter im Anhang 2 nicht geregelt ist, gelten bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß § 8 ergebenden Verdacht auf eine Kontamination oder bei erhöhten geogenen Gehalten die Eluat-Parameter und Eluat-Grenzwerte der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der DVO 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen für Arsen und Blei. Bei diesen Parametern ist jeweils ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten. nicht geregelt ist, gelten bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 8, ergebenden Verdacht auf eine Kontamination oder bei erhöhten geogenen Gehalten die Eluat-Parameter und Eluat-Grenzwerte der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der DVO 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen für Arsen und Blei. Bei diesen Parametern ist jeweils ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten. (2)Absatz 2Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß § 10 einer Qualitätsklasse gemäß Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen.
(3)Absatz 3Ein Recycling-Baustoff hat die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik einzuhalten. Hinsichtlich der bautechnischen Eigenschaften für den Ersteinsatz von Stahlwerksschlacken gilt die ÖNORM B 3130 „Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043“, ausgegeben am 1. August 2010.
(4)Absatz 4Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von Recycling-Baustoffen anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.
Im RIS seit
01.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40171750