Bundesrecht konsolidiert

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Recycling-Baustoffverordnung § 8

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

28.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Eingangskontrolle

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen vorgesehenen Abfälle bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen gemäß Paragraph 7, zu prüfen. Dabei ist auch eine gemäß Paragraph 5, vorliegende Dokumentation des Rückbaus heranzuziehen.
  2. Absatz 2Für Abfälle, für welche die Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, bereits vor dem Behandlungsprozess durchgeführt wurde, hat ein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 3 vorzuliegen. Dieser Beurteilungsnachweis ist vom Hersteller von Recycling-Baustoffen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.

Im RIS seit

03.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187230

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