Bundesrecht konsolidiert

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Recycling-Baustoffverordnung § 6

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Trennpflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei Bau- oder Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.
  2. Absatz 2Die für den Rückbau gemäß Paragraph 5, Absatz eins, festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Trennpflicht gemäß Absatz 2, gilt nicht für jene in Absatz 2, angeführten Abfälle, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.
  4. Absatz 4Bei einem Neubau, ausgenommen bei Linienbauwerken oder Verkehrsflächen, ab einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3 500 m3 sind jedenfalls die Stoffgruppen Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.
  5. Absatz 5Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich.

Schlagworte

Bautätigkeit

Im RIS seit

03.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187228

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