Bundesrecht konsolidiert

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Recycling-Baustoffverordnung § 3

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Ziffer eins
    „Abbruch“ jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- oder Abbruchabfälle anfallen, dazu zählen auch Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten;
  2. Ziffer 2
    „Asphaltmischgut“ eine in Asphaltmischanlagen technisch hergestellte Mischung aus dem Bindemittel Bitumen und Gesteinskörnungen;
  3. Ziffer 3
    „Ausbauasphalt“ Asphalt, der durch Fräsen von Asphaltschichten, durch Zerkleinern von Schollen, die aus Asphalt-Fahrbahnbefestigungen herausgebrochen wurden, oder von aus Schollen stammenden Klumpen oder aus verworfenem oder überschüssigem Asphalt gewonnen wurde;
  4. Ziffer 4
    „Bauherr“ eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag eine Bau- oder Abbruchtätigkeit ausgeführt wird;
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,)
  1. Ziffer 6
    „Bauunternehmer“ eine vom Bauherrn mit der Durchführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten beauftragte natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit;
  2. Ziffer 7
    „Einkehrsplitt“ Kehrgut aus der Straßenbewirtschaftung im Zuge der Frühjahrskehrung von Splittstreustrecken mit mehr als 60 Masseprozent Splittanteil und weniger als ein Masseprozent an sonstigen Siedlungsabfällen (Littering);
  3. Ziffer 8
    „gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht“ eine bindemittelgebundene Schicht (hydraulische oder bituminöse Bindung), welche die Durchsickerung der darunter liegenden Schichten mit Niederschlägen dauerhaft weitgehend verhindert;
  4. Ziffer 9
    „Hauptbestandteil“ ein Material einschließlich Materialverbunde, das mit mehr als fünf Volumsprozent, bezogen auf die vorhandenen Materialien, im zum Abbruch vorgesehenen Teil des Bauwerkes vorkommt;
  5. Ziffer 10
    „Hersteller von Recycling-Baustoff“ ein Hersteller gemäß Artikel 2 Ziffer 19, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 5, (im Folgenden: EU-Bauprodukte-Verordnung) einschließlich jeder natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Recycling-Baustoffe auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk herstellt;
  6. Ziffer 11
    „industriell hergestellte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung mineralischen Ursprungs, die industriell unter Einfluss thermischer oder sonstiger Prozesse entstanden ist;
Anmerkung, Ziffer 12, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016,)
  1. Ziffer 13
    „Linienbauwerk“ ein longitudinales Bauwerk, welches Infrastrukturaufgaben erfüllt zB Straße, Weg, Gleisanlage, Tunnel, Leitung, Kanal oder Flusssicherungsanlage. Nicht als Linienbauwerke im Sinne dieser Verordnung gelten Hoch- oder Tiefbauten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Linienbauwerken stehen (zB Autobahnraststätten, Stellwerke, Kläranlagen oder Brücken);
  2. Ziffer 14
    „natürliche Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung aus mineralischen Vorkommen, die ausschließlich einer mechanischen Aufbereitung unterzogen worden ist;
  3. Ziffer 15
    „recyclierte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war;
  4. Ziffer 16
    „Recycling-Baustoff“ eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die gemäß der EU-Bauprodukte-Verordnung als Baustoff verwendet werden kann;
  5. Ziffer 17
    „Recycling-Baustoff-Produkt“ ein Recycling-Baustoff, welcher entsprechend dieser Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat;
  6. Ziffer 18
    „Rückbau“ der Abbruch eines Bauwerks im Allgemeinen in umgekehrter Reihenfolge der Errichtung eines Bauwerks, mit dem Ziel, dass die beim Abbruch anfallenden Materialien weitgehend einer Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen oder einem Recycling zugeführt werden können unter Trennung der anfallenden Materialien und unter Berücksichtigung der Schadstoffgehalte, sodass eine Vermischung und Verunreinigung der anfallenden Materialien minimiert und ein Entweichen von Schadstoffen verhindert wird;
  7. Ziffer 19
    „rückbaukundige Person“ eine natürliche Person, die eine bautechnische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie und abfallrechtlich relevante Bestimmungen aufweist;
  8. Ziffer 20
    „Stahlwerksschlacke“ eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt als LD-Schlacke anfällt;
  9. Ziffer 21
    „technisches Schüttmaterial“ nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde.

Schlagworte

Bauabfall, Bautätigkeit, Deckschicht, Hochbau, Abfallchemie

Im RIS seit

03.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187225

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