Bundesrecht konsolidiert

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Recycling-Baustoffverordnung § 18

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

28.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsRecycling-Baustoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, können
    1. Ziffer eins
      bis 31. Dezember 2017 gemäß den Vorgaben des Kapitel 7.14 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 verwertet werden oder
    2. Ziffer 2
      gemäß den Vorgaben dieser Verordnung verwertet werden. In diesem Fall ist eine Qualitätssicherung gemäß Anhang 3 Kapitel 2 durchzuführen und sind diese Recycling-Baustoffe der entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten die Paragraphen 11 bis 15.
  2. Absatz 2Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine orientierende Schad- und Störstofferkundung oder eine Schad- und Störstofferkundung gemäß Paragraph 4 und ein Rückbau gemäß Paragraph 5, nicht verpflichtend zu erfolgen.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 10, Absatz 4, dürfen chemische Analysen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.
  4. Absatz 4Schad- und Störstofferkundungen, die entsprechend der ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, vor Inkrafttreten der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, durchgeführt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Schad- und Störstofferkundung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
  5. Absatz 5Recycling-Baustoffe, die vor Inkrafttreten der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, einer Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zugeordnet wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Recycling-Baustoffe dieser Qualitätsklasse. Falls die Recycling-Baustoffe aufgrund der Vorgaben der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, einer anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden sollen, ist, sofern alle relevanten Parameter für die neue Qualitätsklasse untersucht wurden und die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden, eine neue Beurteilung gemäß Anhang 3 durchzuführen und ein neuer Beurteilungsnachweis auszustellen. Die Durchführung einer neuerlichen analytischen Untersuchung gemäß Anhang 3 ist in den genannten Fällen nicht erforderlich.

Schlagworte

Schlussbestimmung, Aufzeichnungspflicht, Schadstofferkundung

Im RIS seit

03.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187237

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