Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Recycling-Baustoffverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
28.10.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RBV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
6. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsRecycling-Baustoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, können
bis 31. Dezember 2017 gemäß den Vorgaben des Kapitel 7.14 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 verwertet werden oder
gemäß den Vorgaben dieser Verordnung verwertet werden. In diesem Fall ist eine Qualitätssicherung gemäß Anhang 3 Kapitel 2 durchzuführen und sind diese Recycling-Baustoffe der entsprechenden Qualitätsklasse gemäß § 9 zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten die §§ 11 bis 15. Kapitel 2 durchzuführen und sind diese Recycling-Baustoffe der entsprechenden Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten die Paragraphen 11 bis 15.
(2)Absatz 2Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine orientierende Schad- und Störstofferkundung oder eine Schad- und Störstofferkundung gemäß § 4 und ein Rückbau gemäß § 5 nicht verpflichtend zu erfolgen.Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine orientierende Schad- und Störstofferkundung oder eine Schad- und Störstofferkundung gemäß Paragraph 4 und ein Rückbau gemäß Paragraph 5, nicht verpflichtend zu erfolgen.
(3)Absatz 3Abweichend von § 10 Abs. 4 dürfen chemische Analysen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.Abweichend von Paragraph 10, Absatz 4, dürfen chemische Analysen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.
(4)Absatz 4Schad- und Störstofferkundungen, die entsprechend der ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, vor Inkrafttreten der RBV-Novelle BGBl. II Nr. 290/2016 durchgeführt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Schad- und Störstofferkundung gemäß § 4 Abs. 2.Schad- und Störstofferkundungen, die entsprechend der ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, vor Inkrafttreten der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, durchgeführt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Schad- und Störstofferkundung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, (5)Absatz 5Recycling-Baustoffe, die vor Inkrafttreten der RBV-Novelle BGBl. II Nr. 290/2016 einer Qualitätsklasse gemäß § 9 Abs. 2 zugeordnet wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Recycling-Baustoffe dieser Qualitätsklasse. Falls die Recycling-Baustoffe aufgrund der Vorgaben der RBV-Novelle BGBl. II Nr. 290/2016 einer anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden sollen, ist, sofern alle relevanten Parameter für die neue Qualitätsklasse untersucht wurden und die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden, eine neue Beurteilung gemäß Recycling-Baustoffe, die vor Inkrafttreten der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, einer Qualitätsklasse gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zugeordnet wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Recycling-Baustoffe dieser Qualitätsklasse. Falls die Recycling-Baustoffe aufgrund der Vorgaben der RBV-Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2016, einer anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden sollen, ist, sofern alle relevanten Parameter für die neue Qualitätsklasse untersucht wurden und die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden, eine neue Beurteilung gemäß Anhang 3 durchzuführen und ein neuer Beurteilungsnachweis auszustellen. Die Durchführung einer neuerlichen analytischen Untersuchung gemäß Anhang 3 ist in den genannten Fällen nicht erforderlich.
Schlagworte
Schlussbestimmung, Aufzeichnungspflicht, Schadstofferkundung
Im RIS seit
03.11.2016
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40187237