Bundesrecht konsolidiert

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Recycling-Baustoffverordnung § 16

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. Abschnitt
Vorgaben für die weitere Verarbeitung von bestimmten Recycling-Baustoffen und deren Verwendung

Besondere Vorschriften über Asphaltmischgut

Paragraph 16,
  1. Absatz einsAus einem Recycling-Baustoff der
    • Strichaufzählung
      Qualitätsklasse B-B oder der Qualitätsklasse B-C hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-B
    • Strichaufzählung
      Qualitätsklasse B-D hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-D
    • Strichaufzählung
      Qualitätsklasse D hergestelltes Asphaltmischgut ist der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D
    zuzuordnen.
  2. Absatz 2Bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C oder der Qualitätsklasse B-D, welcher einen PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von mehr als 20 mg/kg TM aufweist, darf die Verarbeitung zu Asphaltmischgut nur in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und
    -behandlung aus dem Mischprozess erfolgen. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.
  3. Absatz 3Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von 20 mg/kg TM einzuhalten. Wenn bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C oder der Qualitätsklasse B-D der PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) unter 100 mg/kg TM liegt und bei der Herstellung des Asphaltmischgutes weniger als 20 Masseprozent Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-C oder der Qualitätsklasse B-D verwendet werden, so gilt der Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von 20 mg/kg TM für das Asphaltmischgut als eingehalten, sofern keine anderen PAK-haltigen Materialien verwendet werden. Andernfalls ist die Einhaltung des Grenzwertes im Asphaltmischgut durch eine Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10, nachzuweisen.
  4. Absatz 4Der Hersteller von Asphaltmischgut hat Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B-B, Asphaltmischgut B-D und Asphaltmischgut D eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß der ÖNORM B 3580-1 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen – Teil 1: Asphaltbeton – Empirischer Ansatz – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 1. Dezember 2009 oder der ÖNORM B 3580-2 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen – Teil 2: Asphaltbeton – Gebrauchsverhaltensorientierte Anforderungen – Regeln für die Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 15. März 2011, zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß Absatz eins, zu enthalten.
  5. Absatz 5Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf einem Beiblatt festzuhalten. Die Bezeichnung des Asphaltmischguts der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B-B, Asphaltmischgut B-D und Asphaltmischgut D hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Asphaltmischgut jedem weiteren Übernehmer des Asphaltmischguts zu übergeben.
  6. Absatz 6Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut B-D oder Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, so sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß Paragraph 17, gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Beiblatt anzugeben.

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171757

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