Bundesrecht konsolidiert

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Recycling-Baustoffverordnung § 14

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Abfallende von Recycling-Baustoffen

Abfallende

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDas Ende der Abfalleigenschaft wird bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.
  2. Absatz 2Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat sich vor der erstmaligen Übergabe gemäß Absatz eins, – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 – beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten zu melden und eine verbindliche Erklärung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, AWG 2002 über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 abzugeben.
  3. Absatz 3Der Hersteller von Recycling-Baustoffen, der Recycling-Baustoffe gemäß Absatz eins, übergibt, hat diese Übergaben nach den Vorgaben des Anhangs 5 aufzuzeichnen und zu melden.

Im RIS seit

01.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171755

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