Bundesrecht konsolidiert

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Recycling-Baustoffverordnung § 10a

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

28.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bautechnische Verwertung vor Ort

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsMineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die Paragraphen 9,, 10, 11, 12 und Paragraph 13, mit Ausnahme der Ziffer eins, Litera c und d sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

Schlagworte

Schadstoff

Im RIS seit

03.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187243

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