Bundesrecht konsolidiert

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Recycling-Baustoffverordnung § 10

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

28.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß Paragraph 9, durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.
  2. Absatz 2Ein Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, kann abweichend von Absatz eins, der Qualitätsklasse U-A zugeordnet werden, wenn offensichtlich
    1. Litera a
      der Feinanteil kleiner 2 mm und das Überkorn größer 12 mm abgetrennt wurden,
    2. Litera b
      vor und während der Behandlung keine anderen Abfälle zugemischt wurden oder werden und
    3. Litera c
      keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen des Einkehrsplitts zB mit Mineralöl bekannt oder offensichtlich sind.
    Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß Litera a bis c und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse U-A vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Ein Recycling-Baustoff aus Ausbauasphalt kann abweichend von Absatz eins, der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen zB mit Teer enthält.
  4. Absatz 4Chemische Analysen gemäß Anhang 3 sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.
  5. Absatz 5Die Dokumentation gemäß Anhang 3 ist vom Hersteller der Recycling-Baustoffe mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Beurteilungsnachweise sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung dieser Verordnung auf Verlangen vorzulegen.
  6. Absatz 6Soweit eingerichtet, können die Qualitätssicherung und Dokumentation im Wege der elektronischen Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 durchgeführt werden. In diesem Fall sind die dafür am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen zu verwenden.

Im RIS seit

03.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187232

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