Bundesrecht konsolidiert

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Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 8

Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

kV-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Abgegrenzte Prämien

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie abgegrenzten Prämien haben den verrechneten Prämien unter Berücksichtigung der Veränderung durch Prämienabgrenzung zu entsprechen.
  2. Absatz 2Die verrechneten Prämien haben die vorgeschriebenen Prämien ohne Einbeziehung der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer zuzüglich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer, vermindert um die im Geschäftsjahr stornierten Prämien zu umfassen. Kostenersätze, die von den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzusetzen sind, zählen nicht zu den Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.
  3. Absatz 3Im Mitversicherungsgeschäft haben die verrechneten Prämien den von den führenden Versicherern mitgeteilten Prämien zu entsprechen.
  4. Absatz 4Die Veränderung durch Prämienabgrenzung hat sich aus folgenden Bestandteilen zusammenzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Veränderung der Prämienüberträge;
    2. Ziffer 2
      Veränderung des Aktivums für noch nicht verrechnete Prämien im Falle von Prämien, die das Geschäftsjahr betreffen, jedoch erst im kommenden Geschäftsjahr vorgeschrieben werden, und
    3. Ziffer 3
      Veränderung der Stornorückstellung.

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40172036

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