Bundesrecht konsolidiert

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Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 7

Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

kV-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Abgegrenzte Versicherungsleistungen und Aufwendungen für Versicherungsfälle

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie abgegrenzten Versicherungsleistungen haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen sowie die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr zu umfassen.
  2. Absatz 2Die Aufwendungen für Versicherungsfälle haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle zu umfassen.

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40172035

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