Bundesrecht konsolidiert

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Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

kV-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben, kann vom Kalenderjahr abweichen und am 31. Oktober enden.
  2. Absatz 2Die Vorlage der in den Paragraphen 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,
    1. Ziffer eins
      bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben und deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
    2. Ziffer 2
      bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, spätestens jedoch am 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz 2, erstrecken.

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40172041

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