Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
30.12.2021
Abkürzung
kV-RLV
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsDas Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben, kann vom Kalenderjahr abweichen und am 31. Oktober enden.
(2)Absatz 2Die Vorlage der in den §§ 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,Die Vorlage der in den Paragraphen 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,
bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben und deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, spätestens jedoch am 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres
zu erfolgen.
(3)Absatz 3Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz 2, erstrecken.
Im RIS seit
08.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20009217
Dokumentnummer
NOR40172041