Bundesrecht konsolidiert

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Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

kV-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDer FMA sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Aktiv- und Passivseite, Prämien, die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg,
    2. Ziffer 2
      statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, die Anzahl der erledigten und nichterledigten Versicherungsfälle und
    3. Ziffer 3
      die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen.
  2. Absatz 2Die Meldungen sind unter Einhaltung der von der FMA aufgelegten Datenliste elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40172040

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