Bundesrecht konsolidiert

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Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 11

Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

kV-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bericht an die FMA

Paragraph 11,

Der FMA sind vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    der Jahresabschluss, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands,
  2. Ziffer 2
    der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,
  3. Ziffer 3
    das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluss verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden und
  4. Ziffer 4
    Bestätigungen der Kreditinstitute über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des kleinen Versicherungsvereins.

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40172039

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