(1)Absatz einsDer Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016,
die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnungdie nicht unter Ziffer eins, fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
zu bestehen.