Bundesrecht konsolidiert

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Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

kV-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Jahresabschluss

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, VAG 2016,
    1. Ziffer eins
      die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,
    2. Ziffer 2
      die nicht unter Ziffer eins, fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
    zu bestehen.
  2. Absatz 2Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40172029

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