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Fonds-Melde-Verordnung 2015 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds-Melde-Verordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 167/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

04.11.2016

Außerkrafttretensdatum

29.11.2018

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFMV 2015

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2014,, weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Fonds-Melde-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2012, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2014, tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
  3. Absatz 3Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. April und 13. Mai 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
  4. Absatz 4Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.
  5. Absatz 5Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 6, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben
    • Strichaufzählung
      für bereits registrierte Fonds bis 18. November 2016,
    • Strichaufzählung
      im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 19. November 2016
    gegenüber der Meldestelle zu erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, unterliegen. Für bereits registrierte Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.

Im RIS seit

09.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20009222

Dokumentnummer

NOR40187326

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