(1)Absatz einsDie Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen).Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz eins,) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988 unterliegen).