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Fonds-Melde-Verordnung 2015 § 6

Kurztitel

Fonds-Melde-Verordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 167/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFMV 2015

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (Paragraph 2, Absatz eins,) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988 unterliegen).
  2. Absatz 2Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 4, über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.

Im RIS seit

09.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

20009222

Dokumentnummer

NOR40187324

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