(1)Absatz einsDie Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß § 1 Abs. 1 hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen. beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, InvFG 2011 oder Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.