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Fonds-Melde-Verordnung 2015 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fonds-Melde-Verordnung 2015Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 167/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 305/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.05.2023

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFMV 2015

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Registrierung und Stammdaten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung schriftlich zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Absatz eins, gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, unterliegen.

Schlagworte

Ausschüttungsmeldung

Im RIS seit

09.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20009222

Dokumentnummer

NOR40187325

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/167/P2/NOR40187325

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