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Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 01.01.2022
§ 1 am 01.01.2022
§ 3 am 01.01.2022
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 19.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020
§ 2 gültig von 01.07.2015 bis 18.12.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2015
zuletzt geändert durch
BGBl. II Nr. 579/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.12.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GrESt-SBV
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 2.
(1)
Die nach § 1 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind:
1.
Titel des Rechtsvorganges samt Datum;
2.
Angabe, ob das Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer) ganz oder teilweise übertragen wurde;
3.
Angabe einer Katastralgemeinde, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Katastralgemeinden betroffen sind;
4.
Angabe einer Einlagezahl, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Einlagezahlen betroffen sind;
5.
Angabe von bis zu drei Grundstücksnummern, die vom Erwerbsvorgang betroffen sind, und die Anführung, ob mehr als drei Grundstücke betroffen sind;
6.
Art des Grundstücks
7.
die in der Selbstberechnung erfasste Angabe zur Fläche des Grundstücks
8.
Angaben zum Erwerber: Name und Adresse sowie bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum oder Versicherungsnummer;
9.
selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber;
10.
Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
11.
Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr und Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
12.
Angaben zum Parteienvertreter (Steuernummer, Name und Adresse).
(2)
Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.
Im RIS seit
21.01.2021
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20009207
Dokumentnummer
NOR40230709
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/156/P2/NOR40230709
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